Ein Boot auf einem Dock

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Management der YachtWelt Weiße Wiek

12.18. Boltenhagen Marina GmbH
Königsallee 2b
40212 Düsseldorf

Geschäftsführer: Jörg Lindner

Amtsgericht Düsseldorf
HRB 54372

Ust-Ident.Nr. DE250596261

Betriebsstätte Boltenhagen
Zum Hafen 3
23946 Boltenhagen

Telefon: +49 (0) 388 25 · 26 39-0
Fax: +49 (0) 388 25 · 26 39-22
Web: www.yachtwelt.de
E-Mail: info@yachtwelt.de
Die YachtWelt Weiße Wiek ist Mitglied in den Wirtschaftsverbänden BWVS und VDSH.

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Konzeption, Design


Realisierung

Fastdesign, Stefan Maier
Worringer Straße 62
40211 Düsseldorf
https://fastdesign.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten, Bootsmotoren und Anhängern. Stand: 27.02.2002

§ 1 Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge.
Werkstattverträge sind schriftlich abzuschließen. Soweit Auftragserteilung und Auftragsbestätigung nicht in getrennten Urkunden aufgenommen werden, erhält der Auftraggeber (Kunde) eine Durchschrift der Vertragsurkunde.
Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluß des Werkstattvertrages freibleibend, es sei denn, es liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag nach Ziff. 2.3 vor.
Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam, wenn sie nicht vom Auftragnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt werden.
Der Werkstattvertrag ermächtigt den Auftragnehmer (Unternehmer), Unteraufträge auf eigene Rechnung und Gefahr zu erteilen.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig, ansonsten gilt, daß der Auftraggeber nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Hat der Auftragnehmer eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu tragen.
Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis, auch nicht im Fall der Ziffer 2.2, so bedarf es eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluß bis zum Ablauf von drei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden. Rechnungen sind mit Zugang sofort zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeitenden und ausgerüsteten Gegenstände abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, als Verzugszinsen die z.Z. gültigen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls diese in Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen wurde. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im übrigen gilt für diese Auftraggeber § 286 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld ein Einstellungsentgelt für tagweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich nach den Quadratmetern benötigter Lagerfläche berechnet.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

§ 3 Fertigstellung, Liefertermine
Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluß des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluß nicht erklärt hat, daß der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin zu benennen.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm beim Abschluß des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Aussperrungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Verzögerungen und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu unterrichten, sobald dies möglich ist.

§ 4 Abnahme, Transport
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, daß nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten.
Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst und seiner Erfüllungsgehilfen.
Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, daß bei eintretenden Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen, sofern dieser nicht widerspricht.
Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB ersetzt werden. Der Gutachter wird von dem Auftragnehmer beauftragt.

§ 5 Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647 BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
§ 6 Gewährleistung
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und so genau wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes. Der Auftragsgegenstand muß dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung eines Mangels übergeben werden.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden, es sei denn, daß die Zustimmung des Auftragnehmers nicht eingeholt werden konnte und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich notwendig war.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme), einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbarer Aufwendungen verlangen.
Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten.
In Fällen, in denen infolge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht- und Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch wären, kann der Auftragnehmer eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung auf seine Kosten und Gefahr beauftragen.
Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nach den § § 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen Materials schriftlich hinzuweisen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden vom Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten) nach Ziff. 6.5 nicht übernommen.

§ 7 Haftung
Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventarien Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuers, Sturms, Wassers entstehen, desgleichen für Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziff 7.1-7.3 abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder des Verlustes.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises ausgeliefert, bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des Auftragnehmers.
Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

§ 9 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen - mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Auftragnehmers.

Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.

Winterlagerordnung

12.18. Boltenhagen Marina GmbH – Zum Hafen 3 – 23946 Boltenhagen, Stand 22. November 2023
1. In der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März hat der Eigner werktags von 08.00 bis 16.00 Uhr Zugang zum Winterlager und den Hallen. Das Übernachten auf dem Boot sowohl in der Halle als auch auf dem gesamten Winterlagergelände ist strengstens untersagt. Wohnmobile sind auf dem gesamten Winterlagergelände nicht erlaubt.

2. Für Angehörige des Eigners (Ehefrau, Kinder, Mitsegler, Crew etc.) welche ein berechtigtes Interesse. am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1. ausgeführt. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen als solche auszuweisen. Der Mieter / Eigner hat die o.g. Personengruppe auf diese Winterlagerordnung hinzuweisen und ihren Inhalt weiterzugeben. Der Bootseigner, Skipper bzw. der Vertragspartner der 12.18. Boltenhagen Marina GmbH bestätigt, dass er alle Angehörigen (siehe 2.) auf diese Winterlagerordnung hingewiesen und sie mit dem Inhalt vertraut gemacht hat. Er haftet bei Nichteinhaltung auch für diese Personengruppe.

3. Den Anweisungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt für den Eigner sowie alle weiteren Angehörigen (siehe 2.).

4. Der Eigner selbst kann kleinere Arbeiten an seinem Schiff durchführen.
4.1. Schleifarbeiten (insbesondere des Unterschiffes) sind immer mit einer geeigneten und funktionierenden Absaugvorrichtung durchzuführen. Gegebenfalls müssen Absprachen mit Liegenachbarn getroffen werden (Lackierarbeiten).
4.2. Bei Lackier- und Malerarbeiten ist der Boden immer großflächig abzudecken.
4.3. Schiffe in unmittelbarer Nähe sind immer vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.
4.4. Für durch Arbeiten entstandene Schäden am Eigentum Dritter oder der Werft- und Bootshalle haftet immer der Eigner/Mieter.

5. Die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet. Besuche von Maklern und eventuellen Kaufinteressenten sind dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich (E-Mail) anzuzeigen.

6. Die Stromentnahme bei größeren Überholungsarbeiten ist kostenpflichtig. Bei Abwesenheit hat der Mieter das Boot stromlos zu halten und die Verbindung zu trennen. Die Stromentnahme ist werktags von 08.00 bis 16.00 Uhr in den Hallen möglich.

7. Stromentnahme zu Heizzwecken, Lüftung, Entfeuchtung ist grundsätzlich verboten.

8. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Mietfläche vom Mieter immer sauber zu halten. Restmüll und Sondermüll sind vom Verursacher gesondert zu entsorgen. Jeder Bootseigner ist gehalten, einen eigenen Müllbehälter am Boot vorzuhalten. Der Platz unter dem Boot ist stets sauber zu halten. Für Altöl steht ein Altölentsorgungscontainer in der Werft „Weisse Wiek“ zur Verfügung. In der Halle dürfen keine mit Öl – oder Farbverdünner getränkte Lappen wegen der Gefahr ihrer Selbstentzündung liegen bleiben. Sie müssen immer aus der Halle entfernt werden.

9. Der Einsatz von Wasser in den Hallen muss auf das allernotwendigste Maß beschränkt werden. Insbesondere dürfen keine Wasser – oder Fäkalientanks in der Halle entleert oder gespült oder in die Abflüsse (Gullys) auf dem Gelände entsorgt werden. Auf dem Winterlagergelände dürfen grundsätzlich auch keine anderen Flüssigkeiten entsorgt werden In unversiegelte Flächen darf keine Flüssigkeit entsorgt werden.

10. Der Mieter/Eigner hat die Mietfläche zum Ende der Mietzeit zu säubern. Bei Unterlassung führt dies der Marinabetrieb ohne weitere Ankündigung auf Rechnung des Mieters aus.

11. Das Befahren des Geländes und das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Die Hallen dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Für den Transport stehen einige Handwagen auf dem Gelände zur Verfügung.
12. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der 12.18. Boltenhagen Marina GmbH.

13. In den Hallen und auf dem Winterlagergelände dürfen nicht gelagert werden:
13.1 Batterien. (Bei an Bord befindlichen Batterien müssen die Pole abgeklemmt sein)
13.2 Gasflaschen, Benzinkanister und Kanister mit leicht brennbaren Flüssigkeiten
13.3 Alle anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Boote und Gegenstände des Mieters oder Dritten.
13.4 Keine Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffe

14. Auf dem gesamten Gelände und den Hallen sind das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer und der Gebrauch von Schweißgeräten verboten. Der Umgang mit flammen- und/oder funkenerzeugenden Geräten (Flex) ist verboten. In der Halle dürfen keine Heizgeräte, Heizplatten oder Tauchsieder verwendet und keine Bootsmotoren – auch nicht zum Probelauf – gestartet werden. Es dürfen keine schadhaften elektrischen Kabel oder Geräte verwendet werden. Für das Abdecken der Boote dürfen aufgrund des Feuerschutzes nur schwer entzündliche Planen / Materialien genutzt werden.

15. Die Fluchtwege und die ausgewiesenen Fluchttüren müssen grundsätzlich freigehalten werden. Das Lagern von Masten ist in den Hallen verboten bzw. es ist vorher die schriftliche Zustimmung der Marina einzuholen.

16. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jeder Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.

17. Masten und sonstiges Zubehör müssen für das Winterlager abgenommen werden und werden vom Marinapersonal an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen eingelagert. Jeder einzulagernde Mast muss oben und unten gut lesbar mit dem Bootsnamen beschriftet sein.

18. Bei Booten mit stehendem Mast im Außenlager müssen die Segel abgeschlagen werden. Das Abschlagen der Segel hat bereits vor dem Auswassern zu erfolgen und ist durch den Eigner selbst im Außenlager untersagt.

19. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Hallenordnung zu überwachen.

20. Die Hallenordnung ist einzuhalten. Im Zweifelsfall und bei Fragen zur Hallenordnung ist Rücksprache mit dem Marinapersonal zu nehmen.

21. Der Vermieter und seine Mitarbeiter sind befugt die Einhaltung dieser Ordnung zu überprüfen und ggf. die Einhaltung gegenüber dem Mieter durchzusetzen. Das Betreten der Boote durch das Marinapersonal zur Überprüfung der Winterlagerordnung wird vom Eigner hiermit genehmigt.

22. Schadenersatzansprüche anderer Bootseigner sind von diesem direkt gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die 12.18. Boltenhagen Marina GmbH oder der Eigentümer kann für Schäden nicht haftbar gemacht werden.

Diese Winterlagerordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt alle vorherigen Winterlagerverordnungen.

Datenschutzerklärung YachtWelt Sail 360


Die 12.18. Boltenhagen Marina GmbH als Veranstalterin veröffentlicht die Namen der teilnehmenden Boote und Crews sowie Fotos und Videos, welche von den Crews auf ihrer Website www.yachtwelt.de oder www.yachtelt-sail-360.de zur Verfügung gestellt werden und verteilt sie in den sozialen Medien und an die Presse.
Mit der Registrierung für das Rennen erklären sich die Teilnehmer damit einverstanden, dass diese Informationen veröffentlicht werden.
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