Yachtwelt
Weisse Wiek
Impressum
Management der YachtWelt Weiße Wiek
12.18. Boltenhagen Marina GmbHKönigsallee 2b
40212 Düsseldorf
Geschäftsführer: Jörg Lindner
Amtsgericht Düsseldorf
HRB 54372
Ust-Ident.Nr. DE250596261
Betriebsstätte Boltenhagen
Zum Hafen 3
23946 Boltenhagen
Telefon: +49 (0) 388 25 · 26 39-0
Fax: +49 (0) 388 25 · 26 39-22
Web: www.yachtwelt.de
E-Mail: info@yachtwelt.de
Die YachtWelt Weiße Wiek ist Mitglied in den Wirtschaftsverbänden BWVS und VDSH.
Die Inhalte der Homepage sind urheberrechtlich geschützt. Die Inhalte dürfen weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Urhebers vervielfältigt, weitergegeben und/oder veröffentlicht oder in einem Informationssystem gespeichert werden. Für die Inhalte verlinkter Seiten sind ausschließlich die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Worringer Straße 62
40211 Düsseldorf
https://fastdesign.de
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Konzeption, Design
12.18. Boltenhagen Marina GmbH
Königsallee 2b
40212 Düsseldorf
Realisierung
Fastdesign, Stefan MaierWorringer Straße 62
40211 Düsseldorf
https://fastdesign.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten, Bootsmotoren und Anhängern. Stand: 10.10.2021
§ 1 Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge.
Werkstattverträge sind schriftlich abzuschließen. Soweit Auftragserteilung und Auftragsbestätigung nicht in getrennten Urkunden aufgenommen werden, erhält der Auftraggeber (Kunde) eine Durchschrift der Vertragsurkunde.
Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluß des Werkstattvertrages freibleibend, es sei denn, es liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag nach Ziff. 2.3 vor.
Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam, wenn sie nicht vom Auftragnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt werden.
Der Werkstattvertrag ermächtigt den Auftragnehmer (Unternehmer), Unteraufträge auf eigene Rechnung und Gefahr zu erteilen.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig, ansonsten gilt, daß der Auftraggeber nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Hat der Auftragnehmer eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu tragen.
Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis, auch nicht im Fall der Ziffer 2.2, so bedarf es eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluß bis zum Ablauf von drei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden. Rechnungen sind mit Zugang sofort zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeitenden und ausgerüsteten Gegenstände abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, als Verzugszinsen die z.Z. gültigen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls diese in Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen wurde. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im übrigen gilt für diese Auftraggeber § 286 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld ein Einstellungsentgelt für tagweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich nach den Quadratmetern benötigter Lagerfläche berechnet.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
§ 3 Fertigstellung, Liefertermine
Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluß des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluß nicht erklärt hat, daß der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin zu benennen.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm beim Abschluß des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Unterbrochener Lieferketten wegen Pandemien oder Aussperrungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Verzögerungen und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu unterrichten, sobald dies möglich ist.
§ 4 Abnahme, Transport
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, daß nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten.
Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst und seiner Erfüllungsgehilfen.
Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, daß bei eintretenden Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen, sofern dieser nicht widerspricht.
Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB ersetzt werden. Der Gutachter wird von dem Auftragnehmer beauftragt.
§ 5 Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647 BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge.
Werkstattverträge sind schriftlich abzuschließen. Soweit Auftragserteilung und Auftragsbestätigung nicht in getrennten Urkunden aufgenommen werden, erhält der Auftraggeber (Kunde) eine Durchschrift der Vertragsurkunde.
Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluß des Werkstattvertrages freibleibend, es sei denn, es liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag nach Ziff. 2.3 vor.
Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam, wenn sie nicht vom Auftragnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt werden.
Der Werkstattvertrag ermächtigt den Auftragnehmer (Unternehmer), Unteraufträge auf eigene Rechnung und Gefahr zu erteilen.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig, ansonsten gilt, daß der Auftraggeber nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Hat der Auftragnehmer eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu tragen.
Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis, auch nicht im Fall der Ziffer 2.2, so bedarf es eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluß bis zum Ablauf von drei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden. Rechnungen sind mit Zugang sofort zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeitenden und ausgerüsteten Gegenstände abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, als Verzugszinsen die z.Z. gültigen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls diese in Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen wurde. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im übrigen gilt für diese Auftraggeber § 286 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld ein Einstellungsentgelt für tagweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich nach den Quadratmetern benötigter Lagerfläche berechnet.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
§ 3 Fertigstellung, Liefertermine
Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluß des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluß nicht erklärt hat, daß der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin zu benennen.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm beim Abschluß des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Unterbrochener Lieferketten wegen Pandemien oder Aussperrungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Verzögerungen und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu unterrichten, sobald dies möglich ist.
§ 4 Abnahme, Transport
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, daß nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten.
Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst und seiner Erfüllungsgehilfen.
Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, daß bei eintretenden Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen, sofern dieser nicht widerspricht.
Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB ersetzt werden. Der Gutachter wird von dem Auftragnehmer beauftragt.
§ 5 Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647 BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
§ 6 Gewährleistung
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und so genau wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes. Der Auftragsgegenstand muß dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung eines Mangels übergeben werden.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden, es sei denn, daß die Zustimmung des Auftragnehmers nicht eingeholt werden konnte und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich notwendig war.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme), einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbarer Aufwendungen verlangen.
Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten.
In Fällen, in denen infolge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht- und Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch wären, kann der Auftragnehmer eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung auf seine Kosten und Gefahr beauftragen.
Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nach den § § 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen Materials schriftlich hinzuweisen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden vom Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten) nach Ziff. 6.5 nicht übernommen.
§ 7 Haftung
Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventarien Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuers, Sturms, Wassers entstehen, desgleichen für Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziff 7.1-7.3 abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder des Verlustes.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises ausgeliefert, bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des Auftragnehmers.
Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
§ 9 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen - mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Auftragnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und so genau wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes. Der Auftragsgegenstand muß dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung eines Mangels übergeben werden.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden, es sei denn, daß die Zustimmung des Auftragnehmers nicht eingeholt werden konnte und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich notwendig war.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme), einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbarer Aufwendungen verlangen.
Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten.
In Fällen, in denen infolge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht- und Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch wären, kann der Auftragnehmer eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung auf seine Kosten und Gefahr beauftragen.
Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nach den § § 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen Materials schriftlich hinzuweisen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden vom Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten) nach Ziff. 6.5 nicht übernommen.
§ 7 Haftung
Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventarien Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuers, Sturms, Wassers entstehen, desgleichen für Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziff 7.1-7.3 abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder des Verlustes.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises ausgeliefert, bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des Auftragnehmers.
Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
§ 9 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen - mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Auftragnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.
Hafenordnung
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 5 der Hafenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlässt der Bürgermeister des Ostseebades Boltenhagen als Hafenbehörde folgende Hafenordnung:
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Marina Boltenhagen
Betriebsgelände
Zum Hafen 3
23946 Boltenhagen
§ 2 Zweckbestimmung
2.1 Die Marina Boltenhagen ist ein öffentlich nutzbarer Hafen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Marina Boltenhagen
Betriebsgelände
Zum Hafen 3
23946 Boltenhagen
§ 2 Zweckbestimmung
2.1 Die Marina Boltenhagen ist ein öffentlich nutzbarer Hafen.
2.2 Der Bootshafen wird durch die 12.18. Boltenhagen Marina GmbH betrieben.
2.3 Der Hafen dient der Unterbringung von Segel- und Motorbooten.
2.4 Für diese Wasserfahrzeuge ist der Hafen ein Saisonhafen, der vom 01. April bis zum 31. Oktober jedes Jahr geöffnet ist. Die Liegeplätze sind spätestens bis zum 01. November jeden Jahres zu räumen.
2.5 Der Hafen darf ständig nur von Segel- und Motorbooten, von den in Boltenhagen/Tarnewitz beheimateten Fischereifahrzeugen, von zugelassenen Fahrgastschiffen genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung im Bedarfsfalle ist Seenotrettungsbooten, Lotsenfahrzeugen, Feuerlöschbooten, Traditionsschiffen die ihrem Zweck entsprechend genutzt werden, und Dienstfahrzeugen des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlaubt.
2.6 Für alle im Hafen einlaufenden Booten muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Der Hafenmeister kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.
2.7 Fremde Fischereifahrzeuge sowie andere Wasserfahrzeuge als Segel- oder Motorboote oder schwimmende Geräte dürfen den Hafen nur mit vorheriger Zustimmung des Hafenmeisters und nur vorübergehend benutzen.
2.8 Der Betrieb von Schwimmkörpern, das Surfen und das Schwimmen und Baden im Hafengebiet ist nicht gestattet.
2.9 Aus Sicherheitsgründen sind das Betreten der Molen und das Angeln von den Molen nicht gestattet.
§ 3 Hafentiefe
3.1 Die Solltiefe im Hafen beträgt bei Mittelwasser 3.50m. Der Hafen darf nur von Fahrzeugen mit entsprechendem Tiefgang benutzt werden. Bei Wasserständen unter Mittelwasser ist der zulässige Tiefgang entsprechend geringer. Der Betreiber kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Solltiefe des Hafens durch Naturereignisse oder ohne seine Schuld zeitweilig geringer als 3.50m ist.
§ 3 Hafentiefe
3.1 Die Solltiefe im Hafen beträgt bei Mittelwasser 3.50m. Der Hafen darf nur von Fahrzeugen mit entsprechendem Tiefgang benutzt werden. Bei Wasserständen unter Mittelwasser ist der zulässige Tiefgang entsprechend geringer. Der Betreiber kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Solltiefe des Hafens durch Naturereignisse oder ohne seine Schuld zeitweilig geringer als 3.50m ist.
3.2 Die Fahrzeuge sind durch den Schiffsführer so festzumachen, dass die Vertäuung bei starkem Hoch- und Niedrigwasser das steigende und fallende Wasser ausgleicht. Der Betreiber kann nicht haftbar gemacht werden.
§ 4 Schiffsliegeplätze
4.1 Für Dauerlieger muss im Voraus ein Mietvertrag über einen Sommerliegeplatz mit der 12.18. Boltenhagen Marina GmbH abgeschlossen werden.
§ 4 Schiffsliegeplätze
4.1 Für Dauerlieger muss im Voraus ein Mietvertrag über einen Sommerliegeplatz mit der 12.18. Boltenhagen Marina GmbH abgeschlossen werden.
4.2 Der Hafenmeister bzw. ein Mitarbeiter der Marina Boltenhagen weist die Liegeplätze für Dauerlieger und Gastlieger zu. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz gibt es nicht. Die Marina Boltenhagen bemüht sich jedoch, besondere Wünsche nach Möglichkeit zu erfüllen.
4.3 Eine Abwesenheit eines Dauerliegers von länger als 3 Tagen ist der Hafenmeisterei anzuzeigen. Der Hafenmeister kann diese Liegeplätze für die Zeit der Abwesenheit des Liegplatzinhabers Gastliegern zuweisen. Verkürzt ein Liegeplatzinhaber seine angemeldete Abwesenheit, hat er den Zeitpunkt der Rückkehr dem Hafenmeister 24h im Voraus mitzuteilen.
4.4 Gastliegern weist die Hafenmeisterei einen Liegeplatz zu. Auf Anordnung eines Marinamitarbeiters sind Schiffe im Päckchen festzumachen. In diesem Fall sind die Schiffe so abzufendern, das auch bei engem Liegen Berührungen der benachbarten Schiffe vermieden werden. Die jeweiligen Schiffsführer haben den berechtigten Benutzern der wasserseitig liegenden Schiffe den Übergang über ihre Schiffe über Bug zu gestatten.
4.5 Dauerliegeplätze und Gastliegeplätze dürfen nur von den für diesen Platz registrierten Fahrzeugen benutzt werden. Überlässt ein Dauerliegeplatzinhaber einem Anderen seinen Liegeplatz für eine begrenzte Zeit, hat er dies dem Hafenmeister mitzuteilen. Der von ihm genannte Gastlieger hat die Gastliegerentgelte für die Dauer seines Aufenthaltes zu zahlen.
4.6 Durch einen Mietvertrag im Hafen beheimatete Wasserfahrzeuge haben sich beim Hafenmeister anzumelden, wenn sie das Fahrzeug in einem Kalenderjahr zum ersten Mal zu Wasser lassen oder den Hafen anlaufen. Sie haben das Fahrzeug abzumelden, wenn sie es zum letzten Mal im Kalenderjahr aus dem Wasser nehmen oder aus dem Hafen auslaufen.
§ 5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen
5.1 Bei ihren Ein- und Ausfahrmanövern dürfen sich Fahrzeuge nur so lange in der Hafeneinfahrt aufhalten, wie es für ihre Manöver erforderlich ist. Jeder andere Aufenthalt in der Hafeneinfahrt ist untersagt.
§ 5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen
5.1 Bei ihren Ein- und Ausfahrmanövern dürfen sich Fahrzeuge nur so lange in der Hafeneinfahrt aufhalten, wie es für ihre Manöver erforderlich ist. Jeder andere Aufenthalt in der Hafeneinfahrt ist untersagt.
5.2 Unnötiges Fahren im Hafen und unnötiges Kreuzen vor der Hafeneinfahrt ist nicht gestattet.
5.3 Ein- und auslaufende Schiffe dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer Geschwindigkeit von 3 Knoten gefahren werden.
5.4 Einlaufende Schiffe haben auslaufenden Schiffen Vorfahrt zu gewähren.
5.5 Die Slipanlage ist freizuhalten. Diese kann nach vorheriger Anmeldung in Hafenmeisterbüro benutzt werden. Die Benutzung ist kostenpflichtig. Kraftfahrzeuge dürfen die Zufahrt zu der Slipanlage für ein zügiges zu Wasser lassen oder aus dem Wasser nehmen eines Wasserfahrzeuges benutzen.
5.6 Strom und Frischwasser – auch zum Bunkern – dürfen aus den an den Stegen befindlichen Zapfstellen entnommen werden. Der Verbrauch von Wasser und elektrischer Energie wird pauschaliert abgerechnet.
5.7 Eine Verunreinigung des Hafengewässers, insbesondere durch feste oder flüssige Abfallstoffe, Fäkalien, Treib- und Schmierstoffe, Farben, nicht biologisch abbaubare Reinigungsmittel, Fischnetze oder Teile von Fischnetzen, Angelschnüre oder sonstige Fremdstoffe ist verboten.
Tierkörper, Teile von Tierkörpern und besonders Abfälle beim Schlachten von Tieren dürfen ebenso wenig im Hafen entsorgt werden. Die Marina Boltenhagen kann die Kosten einer Reinigung des Hafens von den Materialien dem Verursacher in Rechnung stellen.
5.8 Bei Reinigungsarbeiten dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwendet werden.
5.9 Das Füttern von Vögeln oder Wassertieren ist im Hafen nicht gestattet.
5.10 Bootseigene Sanitäranlagen dürfen im Hafengebiet nur benutzt werden, wenn anschließend eine ordnungsgemäße Entsorgung an Land stattfindet.
§ 6 Verkehr mit Landfahrzeugen
6.1 Die Straßen- und Wegflächen im Hafengebiet sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Eine Ausnahme ist in § 5 Ziffer 5.3 vorgesehen. Zum kurzzeitigen Entladen von Fahrzeugen stehen am Parkplatz an der Werfthalle Kurzzeitparkplätze zur Verfügung.
6.2 Auf dem Hafengelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
6.3 Außerhalb die ausgewiesenen Parkflächen ist das Halten und Parken im Hafengebiet nicht erlaubt. Für Trailerfahrzeuge stehen an der Werfthalle kostenpflichtige Stellflächen zur Verfügung.
6.4 Die Marina Boltenhagen kann unberechtigt im Hafengebiet haltende oder parkende Landfahrzeuge und Trailer kostenpflichtig entfernen lassen.
6.5 Es ist nicht gestattet, die Promenade mit Fahrrädern,
§ 7 Sicherheitsbestimmungen
7.1 Die Bootsführer sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen und dabei ausreichend starkes Leinematerial zu benutzen. Die Boote sind gegen Einbruch und unbefugte Benutzung zu sichern. Für Schäden, die durch unsachgemäße Vertäuung oder durch unbefugte Benutzung eines Bootes verursacht werden, ist der Bootseigner haftbar.
§ 7 Sicherheitsbestimmungen
7.1 Die Bootsführer sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen und dabei ausreichend starkes Leinematerial zu benutzen. Die Boote sind gegen Einbruch und unbefugte Benutzung zu sichern. Für Schäden, die durch unsachgemäße Vertäuung oder durch unbefugte Benutzung eines Bootes verursacht werden, ist der Bootseigner haftbar.
7.2 An festgemachten Wasserfahrzeugen sind notwendige Fender anzubringen.
7.3 Elektrische Zuleitungen zwischen einem Boot und dem Stegverteiler müssen der VDR 0100Teil 721 entsprechen. Bei längerer Abwesenheit hat der Bootsführer dafür zu sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht. Er hat insbesondere das Boot stromlos zu machen und die Zuleitung vom Stegverteiler zum Boot zu unterbrechen.
7.4 Boote mit einer vorhandenen Gasanlage müssen eine gültige, aktuelle Prüfplakette durch einen zertifizierten Prüfer (G 608) vorweisen. Das Prüfheft ist auf Verlangen der Marina Boltenhagen vorzuzeigen.
7.5 Bei Unglücksfällen oder bei Feuer ist die Hafenmeisterei sofort und unmittelbar zu informieren. Schäden an Hafeneinrichtungen sind im Hafenbüro zu melden.
7.6 Der Hafenmeister und seine Stellvertreter üben das Hausrecht aus.
§ 8 Einschränkung bei Veranstaltungen
8.1 Unter der Voraussetzung, dass erforderliche Einschränkungen sich auf das unbedingt notwendige Maß beschränken müssen, kann die Marina Boltenhagen für die Veranstaltung von Regatten und sonstigen wassersportlichen Ereignissen, die vom Hafen ausgehen oder für die der Hafen Zielort ist, die vorübergehende Räumung von Liegeplätzen verlangen und Wasserfahrzeuge im Päckchen zusammenlegen.
§ 8 Einschränkung bei Veranstaltungen
8.1 Unter der Voraussetzung, dass erforderliche Einschränkungen sich auf das unbedingt notwendige Maß beschränken müssen, kann die Marina Boltenhagen für die Veranstaltung von Regatten und sonstigen wassersportlichen Ereignissen, die vom Hafen ausgehen oder für die der Hafen Zielort ist, die vorübergehende Räumung von Liegeplätzen verlangen und Wasserfahrzeuge im Päckchen zusammenlegen.
8.2 Die Marina Boltenhagen kann ebenfalls den Verkehr mit Wasser- und Landfahrzeugen auf dem Hafengebiet untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Ablauf der Veranstaltungen gestört werden oder Kollisionen befürchtet werden müssen.
8.3 Die Liegeplatzinhaber sind von den zu erwartenden Einschränkungen sofort schriftlich zu benachrichtigen, sobald der Termin einer Veranstaltung und die damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen bekannt sind.
§ 9 Haftung bei Verstößen
9. 1 Werden durch Verstöße gegen die Hafenordnung Schäden am Hafen und an den Hafenanlagen angerichtet, ist der Eigner des Bootes, das den Schaden angerichtet hat, gegenüber der Marina Boltenhagen schadenersatzpflichtig.
§ 9 Haftung bei Verstößen
9. 1 Werden durch Verstöße gegen die Hafenordnung Schäden am Hafen und an den Hafenanlagen angerichtet, ist der Eigner des Bootes, das den Schaden angerichtet hat, gegenüber der Marina Boltenhagen schadenersatzpflichtig.
9.2 Schadenersatzansprüche anderer Bootseigner sind von diesem gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die Marina Boltenhagen kann für solche Schäden nicht haftbar gemacht werden.
9.3 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Hafennutzungsordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 34 HafVO M-V dar und können bei Feststellung durch den Hafenmeister bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes erkennt jeder Liegeplatzinhaber und Gastlieger auch für einen anderen Führer seines Bootes die Bestimmungen dieser Hafenordnung an.
10.2 Diese Hafenordnung tritt am 22. November 2023 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Hafenordnungen.
10.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit der Marina Boltenhagen ist das für das Ostseebad Boltenhagen zuständige Gericht.
Boltenhagen, 22. November 2023
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